Satzung

Satzung des Corrado Club Germany e.V. (CCG)

Satzung des Corrado Club Germany e.V. (CCG) – 17.11.2019

§1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1.1. Der Verein führt den Namen „Corrado Club Germany e.V.“
1.2. Sitz des Vereins ist Mürlenbach
1.3. Der Verein ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes (siehe §10) eingetragen
1.4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 – Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins

2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
2.2. Sinn und Zweck des Vereins ist die Förderung des Motorsports, die Pflege und die Erhaltung des Sport Coupés VW Corrado sowie die qualitative Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die aktive Teilnahme an – sowie die passive Unterstützung (Sponsoring etc.) von Beschleunigungsrennen ( 1/4 Heile, 100 Meter) – und speziellen Fahrsicherheitstrainings, den Besuch diverser Autotreffen sowie die finanzielle Unterstützung einer lnternetplattform zwecks Informationsaustausches unter den Corradofahrer/innen.
2.3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2.4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 2.5. Es darf keine Person durch Ausgaben. die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 – Mittelbeschaffung

3.1. Die zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlichen finanziellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden sowie durch eventuellen Überschuss aus dem Merchandising-Geschäft erwirtschaftet.

§4 – Mitgliedschaft

4.1. Mitglied kann sowohl jede natürliche als auch juristische Person werden. Voraussetzung für die Annahme der Mitgliedschaft sind: – Anerkennung der Satzung – Zahlung der Anmeldegebühr und/oder eines Jahresbeitrages
4.2. Beitrittsanträge sind dem Vorstand schriftlich oder auf elektronischem Wege (Online-Anmeldung) zu übermitteln. Hierzu ist das vereinsinterne Anmeldeformular zu verwenden.
4.3. Der Vereinsaustritt kann dem Vorstand jederzeit schriftlich auf elektronischem Wege (E-Mail) mit Wirkung zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres erklärt werden. Eine Betragsrückerstattung ist ausgeschlossen.
4.5. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
4.6 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss [des Vorstandes / der Mitgliederversammlung]: Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

4.7. Die Jahresgebühr wird via SEPA Lastschrift zum 01.03. eines jeden Kalenderjahres eingezogen. Jedes Mitglied wird 4 Wochen vor dem fälligen Lastschrifteinzug per Email über den fälligen Beitrag informiert. Im Falle einer Rücklastschrift wird die von der Bank, zu diesem Zeitpunkt erhobene Rücklastschriftgebühr in Rechnung gestellt.

§5 – Rechte und Pflichten jedes Mitglieds

5.1. Jedes Mitglied besitzt ein persönliches Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen.
5.2. Mit Eintritt in den Verein erwirbt jedes Mitglied das Recht, dem Vorstand und/oder der Mitgliederversammlung Vorschläge, welche die Organisation des Vereins sowie die Vereinstätigkeit selbst betroffen, zu unterbreiten.
5.3. Alle Mitglieder sind dazu angehalten, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und die Erreichung derselben durch eigene Mittel zu unterstützen.

§6 – Mitgliedsbeiträge und Spenden

6.1. Der Verein erhebt von jedem Mitglied einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung jeweils für das kommende Geschäftsjahr vom Vorstand bestätigt, bzw. neu festgelegt wird.
6.2. Der Jahresbeitrag ist spätestens zum 01.03. des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Fällig heißt, der Betrag muss bis zu dem genannten Termin dem Vereinskonto gutgeschrieben sein.
6.3. Bei herausragenden, ausschließlich für den Verein erbrachten Leistungen kann auf der Mitgliederversammlung eine Ehrenmitgliedschaft ausgesprochen werden. Hierzu ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich; das zu ernennende Mitglied besitzt in diesem Fall kein Stimmrecht ($34 BGB).
6.4. Spenden darüber hinaus können sowohl von Mitgliedern als auch von Nichtmitgliedern geleistet werden.

§7 – Organisation des Vereins

7.1. Der Vorstand
7.1.1. Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der 1. und 2. Vorsitzende vertritt den Verein nach §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Zur Geschäftsführung und -vertretung sind beide Vorsitzende einzelverfügungsberechtigt.

7.1.2. Im Einzelnen setzt sich der Vorstand wie folgt zusammen:

  • 1. + 2. Vorsitzender
  • Kassenwart
  • Einkäufer
  • Schriftführer

7.1.3 Die Hauptaufgaben des Vorstandes sind:

  • die Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen
  • die praktische Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • die Einarbeitung der Aufgabenplanung für das laufende Geschäftsjahr und Einbringung derselben auf der Mitgliederversammlung
  • die ordnungsgemäße Buchführung sowie die Erstellung der Jahresberichte

7.1.4. Einzelvertretungsberechtigt nach §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.

7.1.5. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung turnusmäßig für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl neuer Mitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.  Die Neuwahlen sind zwingend auf der Jahreshauptversammlung anzusetzen.

7.1.6. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen werden grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahmen sind durch Zweidrittelmehrheit auf der Mitgliederversammlung festzulegen.

7.2. Die Mitgliederversammlung

7.2.1 Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder angeordnet. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich, idealerweise innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, einzuberufen und abzuhalten. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder auf elektronischem Wege (E-Mail) einzuladen.
7.2.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn dies ein Zehntel der Mitglieder verlangt oder das Interesse des Vereins es erfordert.
7.2.3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist.

7.2.4. Wurde die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, wird eine Stunde nach Beginn der Mitgliederversammlung eine weitere Mitgliederversammlung abgehalten. In diesem Fall reicht die Anzahl der anwesenden Mitglieder zur Beschlussfassung.
7.2.5. Satzungsänderungen bedürfen grundsätzlich der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
7.2.6. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind Insbesondere:

  • turnusgemäße Wahl des Vorstandes
  • Wahl von zwei Kassenprüfern
  • Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über die Arbeit des Vereines
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung sonstiger Art (Auflösung des Vereins, etc.)

7.2.7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Im Protokoll sind Ort, Datum, Zeit der Versammlung, Anzahl der anwesenden Mitglieder sowie die Abstimmungsergebnisse und Beschlussfassungen zu dokumentieren. Nach Abschluss der Mitgliederversammlung ist das Protokoll vom Schriftführer sowie dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben und dem Vorstandsvorsitzenden auszuhändigen.

§8 – Haftung

8.1. Der Verein haftet für den Schaden, den der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes durch eine in Ausübung der ihm zugewiesenen Aufgaben begangen, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich zufügt.

§9 – Auflösung des Vereins

9.1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigten Zwecken ist das Vermögen zu steuerbegünstigenden Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes umgesetzt werden.
9.2. Zwecks Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliederversammlung erforderlich.

§10 – Gerichtsstand

10.1. In zivilrechtlichen Angelegenheiten ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des Vereins befindet. Beschlussfassung vorgezeichneter Satzung vom 17.11.2019 im Rahmen der Mitgliederversammlung des Corrado Club Germany e.V. in Köln.

Im Original gezeichnet von:
Nils Poppelreiter (1. Vorsitzender / Versammlungsleiter)
Mandy Stock (Schriftführerin)